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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Geltungsbereich

    Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Solunion GmbH (nachfolgend Solunion genannt) und dem Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt). Die Geltung von abweichenden AGB des Kunden wird ausgeschlossen.

  2. Offerte

    Offerten von Solunion sind 30 Tage gültig. Die Erstellung von Offerten ist kostenlos, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Rechte an Offerten sowie an Konzepten, Entwürfen und Präsentationen im Rahmen von Offerten verbleiben bei Solunion. Dem Kunden werden daran keine Nutzungsrechte eingeräumt.

  3. Vertragsabschluss

    Der Vertrag kommt mit der vorbehaltlosen schriftlichen Annahme der von Solunion erstellen Offerte zustande. Erfolgt die Annahme mündlich, telefonisch oder elektronisch (z.B. per E-Mail oder über Internet), so kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Solunion zustande. Vor der schriftlichen Annahme oder Bestätigung ist Solunion es Auftrags zu beginnen. Bei Nichtzustandekommen eines Projekts oder Auftrags, bei dem im Vorfeld bereits Aufwände angefallen sind, wie z.B. Reisen, Beratungen, Telefonate, Erstellung von Dokumenten sowie Wissens- bzw. Informationstransfer, werden wir diese ohne weitere Absprache zu unserem Tages- bzw. Stundensatz verrechnen.

  1. Leistungen von Solunion

    Solunion erbringt Dienstleistungen Bereich Marketing Outsourcing, des klassischen sowie des Digital Performance Marketings (u.a. Suchmaschinenwerbung, Social-Media-Marketing, Social Ads, digitale Kampagnen, Websites/Landingpages).

    Solunion erbringt die in der Offerte beschriebenen Leistungen zu den vereinbarten Terminen. Soweit für die Leistungserbringung Vorleistungen (z.B. Vorschüsse) des Kunden vereinbart sind oder die Mitwirkung des Kunden vereinbart oder erforderlich ist, ist Solunion nur soweit zur Leistung verpflichtet, als der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Vorleistungspflichten nachkommt. Zusätzliche Leistungen kann Solunion von einem entsprechenden schriftlichen Auftrag des Kunden abhängig machen. Leistungen, die nicht in der Offerte enthalten sind, sind vom Kunden in jedem Fall zusätzlich zu vergüten.

  1. Urheberrecht

    Die Urheberrechte an allen von Solunion geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich Solunion. Sie kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 verfügen.

    Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von Solunion nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen.

    Solunion ist berechtigt, ihre Urheberschaft an den von ihr geschaffenen Werken in einer von ihr zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

  2. Nutzumfang

    Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch Solunion geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen von Solunion geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden.

    Die digitalen Erstellungsdateien verbleiben bei Solunion. Eine Herausgabe der Erstellungsdateien an den Kunden erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung.

  1. Honorar

    Das Honorar für die Leistungen von Solunion bestimmt sich nach der Offerte bzw. nach dem Vertrag zwischen Solunion und dem Kunden. Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so hat der Kunde den effektiven Aufwand zu vergüten. Ausserplanmässige Sondertätigkeiten am Wochenende bzw. nach 20:00 an Werktagen werden mit einem Zuschlag von 50% verrechnet. Auslagen und Spesen sind immer zusätzlich zu vergüten. Übersteigt der effektive Aufwand den in der Offerte geschätzten Betrag um nicht mehr als 10 Prozent, so ist der Mehraufwand vom Kunden ohne weiteres zu vergüten.

  1. Zahlungsbedingungen

    Die Preisangaben von Solunion verstehen sich zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer für Leistungen in der Schweiz.

    Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarung gilt:

    50 Prozent sofort bei Vertragsunterzeichnung
 50 Prozent bei Projektabschluss

    Kommt der Kunde mit vereinbarten Vorauszahlungen in Verzug, so ist Solunion zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtigt. Rechnungen sind jeweils innert 10 Tagen zu bezahlen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Solunion mit fälligen Zahlungen zur Verrechnung zu bringen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, wird ein Verzugszins von 10 Prozent geschuldet.

    Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat Solunion Anspruch auf angemessene Akontozahlungen.

  2. Laufzeit/Kündigung und Annulierung des Auftrags

    Der Vertrag von zeitorientierten Leistungen im Rahmen des Digital Performance Marketings (Suchmaschinenmarketing, Social-Media-Marketing, Social Ads, Kampagnen) läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Zusammenarbeit im Rahmen des Outsourcing Marketing beträgt die Kündigungsfrist – soweit nicht anders vereinbart – 6 Monate, zu kündigen jeweils zum Monatsende.

    Die ordentliche Kündigung ist nur nach Ablauf der definierten Mindestvertragslaufzeit zulässig. Eine ausserordentliche Auflösung ist nur möglich, wenn sich beide Parteien einig sind. Die Kündigung muss in schriftlicher Form (inkl. E-Mail) und pünktlich zum Termin vorliegen.

    Davon unberührt bleibt das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für die Auftragnehmerin insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird und/oder der Auftraggeber in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt.

    Im Fall der ausserordentlichen Kündigung durch Solunion aus wichtigem Grund schuldet der Auftraggeber Solunion volle offenstehende Gebühr für die in diesem Vertrag definierte Mindestvertragsdauer sowie die Dauer der Kündigungsfrist von drei Monaten. Im Fall der Kündigung ist ein offener Saldo zugunsten des Anbieters vom Auftragnehmer auszugleichen. Mit Beendigung des Vertrags erlöschen die Pflichten der Auftragnehmerin.

    Die Mindestvertragsdauer beträgt die in diesem Vertrag definierten Anzahl Monate. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragsdauer oder auf einen nicht vereinbarten Termin, bleibt die vertragliche Zahlungspflicht des Auftraggebers bestehen. Eine Rückvergütung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nicht.

    Bei vorzeitiger Annullierung des Auftrags oder bei Annullierung des Auftrags vor Inbetriebnahme der Dienstleistung hat der Auftraggeber die bis zum Zeitpunkt der Annullierung erbrachten Leistungen von Solunion gemäss vereinbartem Honorar bzw. Mindestlaufzeit vollumfänglich zu vergüten. Erfolgt die Annullierung durch den Auftraggeber, so hat er auf die Vergütung einen Zuschlag von 20 Prozent zu bezahlen. Die Vergütung wird sofort fällig. Bei Leistungen mit einer festgelegten Mindestlaufzeit hat der Kunde bis zu deren Ende alle Leistungen vollumfänglich zu vergüten.

  3. Vorbehalt von Programmänderung und Preisanpassung

    Programmänderungen und Preisanpassungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, insbesondere soweit sie durch unvorhergesehene Umstände (wie höhere Gewalt, verspätete Leistungen des Kunden oder von Dritten, Preisänderungen von Lieferanten) verursacht werden, die nicht Solunion zuzurechnen sind.

  4. Gewährleistung / Gewährleistungsbeschränkung

    Entsprechen die von Solunion erbrachten Leistungen nicht dem Vertragsinhalt, so hat der Kunde unverzüglich eine schriftliche Mängelrüge an Solunion zu richten. Solunion wird gerügte, mangelhafte Leistungen im Rahmen der Möglichkeiten verbessern. Minderung des Honorars oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Solunion übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen keine Rechte von Dritten verletzen.

  5. Haftung / Haftungsbeschränkung

    Solunion verpflichtet sich zur gewissenhaften Erbringung der vereinbarten Leistungen. Solunion haftet nicht für ein bestimmtes Ergebnis, sofern ein solches nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Solunion haftet ausschliesslich bei nachweisbar vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Die Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen. Solunionp haftet nicht für das Verhalten oder Leistungen von Dritten, welche Solunion für die Ausführung des Auftrags bezieht. Solunion übernimmt keine Haftung für Weisungen des Kunden oder vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte oder Materialien.

    Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.

  6. Spezifische Produkte und Leistungen

    Solunion erbringt Dienstleistungen Bereich der Suchmaschinenoptimierung und des Digital Marketings gemäss Beschreibung auf der Webseite www.solunion.ch

    Aufgrund fortlaufender Änderungen der Suchmaschinen-Ranking-Algorithmen garantiert die Solunion keine Positionen oder konsistente Top-10-Positionen für ein bestimmtes Keyword. Unvorhergesehene Änderungen in der Platzierung – auch eine drastische Verschlechterung oder eine vollständige Entfernung aus dem Index der jeweiligen Suchmaschine – können nicht ausgeschlossen werden.

    Für die Auswahl der Keywords ist schlussendlich der Auftraggeber verantwortlich. Widerspricht der Auftraggeber vom Anbieter vorgeschlagenen Keywords nicht innerhalb von 5 Werktagen in Schriftform, gelten diese als freigegeben. Vor der Durchführung von SEO Onpage-Optimierungen hat der Auftraggeber seine Daten zu sichern und nach Abschluss die Funktionsfähigkeit seiner Website zu überprüfen, bevor die aktualisierte Version online gestellt wird.

  7. Eigentum an Leistungen und immateriellen Gütern

    Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars durch den Kunden verbleiben sämtliche Rechte an Auftragsergebnissen bei Solunion. Der Kunde erwirbt an Auftragsergebnissen nur ein nicht ausschliessliches Recht zur Nutzung zum vereinbarten Zweck. Insbesondere darf der Kunde ohne Zustimmung von Solunion Konzepte und Präsentationen von Solunion nicht an Dritte bekannt geben oder veröffentlichen. Solunion ist ausdrücklich berechtigt, Ideen und Konzepte im Rahmen von künftigen Aufträgen weiter zu verwenden.

  8. Gut zum Druck

    Der Kunde ist verpflichtet, Drucksachen, grafische oder textliche Vorschläge umgehend zu prüfen und schriftlich zu genehmigen. Werden Freigaben vom Kunden nicht innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt genehmigt, gilt das Gut zum Druck als erteilt.

  9. Geheimhaltung

    Die im Rahmen eines Auftrags ausgetauschten Informationen unterliegen gegenseitig der Geheimhaltung. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen werden von Solunion nur an Dritte weitergegeben, soweit die Leistungserbringung dies erfordert. Solunion ist berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen sowie Auftragsergebnissen für eigene Werbezwecke (insbesondere als Referenz) zu verwenden.

  10. Schlussbestimmungen

    Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtlich unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

    Diese AGB und sämtliche Verträge zwischen Solunion und dem Kunden unterstehen Schweizer Recht (unter Ausschluss von Kollisionsrecht und UN-Kaufrecht). Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen Solunion und dem Kunden wird das zuständige Gericht am Sitz von Solunion vereinbart. Solunion ist berechtigt, ein anderes zuständiges Gericht anzurufen.

    Diessenhofen April 2020

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